Nur Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, darf die Teilnahme an einer Wette ermöglicht werden. Die Volljährigkeit ist durch einen amtlichen Lichtbildausweis im Zweifelsfall nachzuweisen.
Für Wetten an einem Wettterminal oder für Wetten, bei denen der Wetteinsatz pro Wettabschluss einen Betrag von 70 Euro übersteigt, ist eine Wettkundenkarte auszustellen. Für Wettterminals bei denen auf andere Weise die Volljährigkeit der Wettkunden sichergestellt werden kann, ist bei einem Wetteinsatz pro Wettabschluss bis zu 70 Euro keine Wettkundenkarte erforderlich.
Eine Wettkundenkarte hat folgende Angaben bzw. Daten zu beinhalten:
Jedes Wettunternehmen hat ein Verzeichnis der gültigen Wettkundenkarten sowie der Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem die Identität nachgewiesen wurde, zu führen und über Verlangen der Landesregierung zu übermitteln. Weiters hat jedes Wettunternehmen zum Schutz der Wettkundinnen und Wettkunden, bei denen der Wetteinsatz pro Wettabschluss einen Betrag von 70 Euro übersteigt, ein elektronisches „Wettbuch“ zu führen.
Die Ausstellung einer physischen Wettkundenkarte kann entfallen, wenn auf Grund des technischen Fortschritts biometrische Erkennungsverfahren im Einsatz sind, die in ihrer Funktionalität der entfallenen Wettkundenkarte zumindest gleichwertig sind.
Im Wettbuch sind folgende Daten über einen Zeitraum von drei Jahren zu speichern, über Verlangen der Landesregierung zu übermitteln und nach Ablauf von drei Jahren zu löschen:
Entsteht bei einer Wettkundin oder einem Wettkunden die begründete Annahme, dass Häufigkeit und Intensität ihrer bzw. seiner Teilnahme an einer Wette für den Zeitraum, in welchem sie bzw. er mit dieser Intensität und Häufigkeit spielt bzw. wettet, das Existenzminimum gefährden, hat das Wettunternehmen mit der betroffenen Person ein Gespräch zu führen. In diesem ist über die Gefahren der Teilnahme an Wetten für das Entstehen von Wettsucht einschließlich ihrer negativen Auswirkungen sowie über die Möglichkeiten von Beratungs- und Abklärungsgesprächen in geeigneten Einrichtungen zu informieren sowie auf die Möglichkeit einer Sperre hinzuweisen. Durch die 4. Geldwäsche Richtlinie der EU ist auch ein Geldwäschekonzept vorzulegen.