Wettannahmestellen

Eine Wettannahmestelle ist gemäß dem Oö. Wettgesetz die Betriebsstätte, in der Wetten angeboten werden. Jede Wettannahmestelle ist durch eine äußere Bezeichnung kenntlich zu machen. Die äußere Bezeichnung hat jedenfalls den Namen des Wettunternehmens zu enthalten. Wettannahmestellen sind in der Zeit zwischen 00.00 und 06.00 geschlossen zu halten. Befindet sich die Wettannahmestelle in der Betriebsanlage eines gewerberechtlich bewilligten Betriebs, so gelten die Betriebszeiten des Gewerbebetriebes auch für die Wettannahmestelle. Eine Wettannahmestelle darf nur an für alle Personen frei oder unter den gleichen Bedingungen zugänglichen Orten betrieben werden.

Das Wettunternehmen hat die Tätigkeit in weiteren, nicht in der Bewilligung genannten Wettannahmestellen der Landesregierung unter Bekanntgabe des vorgesehenen Standorts zur Kenntnis zu bringen, dem ist eine Stellungnahme der Standortgemeinde anzuschließen.

Wettterminals

Wettterminals dürfen nur in Wettannahmestellen aufgestellt werden. Das Wettunternehmen hat die geplante Aufstellung eines Terminals beim Amt der Oö. Landesregierung anzuzeigen.

 

Für jeden Wettterminal ist ein technisches Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen vorzulegen. 

 

Besonderer Hinweis: Für die Aufstellung und das Betreiben eines Wettterminals sind ausschließlich bewilligte Wettunternehmen berechtigt. Die Aufstellung von Wettterminals an externen Standorten unterliegt der Anzeigepflicht beim Amt der Oö. Landesregierung.